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Auszeichnungspflicht von Waren

Die Auszeichnungspflicht in Deutschland

Auszeichnungspflicht der Preise im Ladengeschäft und im Web
Auszeichnungspflicht der Preise im Ladengeschäft und im Web

Seit September 2000 gilt in Deutschland die Auszeichnungspflicht für Waren im Handel. Die Preisangabenverordnung (kurz PAngV) gibt an, dass Verkäufer Endverbrauchern eine eindeutige Angabe, in Form von Etikett, Preisschild oder ähnlichem, zum Verkaufspreis machen müssen. Dies gilt in Lebensmittelgeschäften ebenso, wie in Modegeschäften oder im Zoofachhandel. Doch auch im Fernverkauf, muss der Endpreis, genau wie eventuell anfallende Versand- oder Lieferkosten, eindeutig vermerkt sein, um Verbraucher vor einem Betrug zu schützen. Kurz: Für alle Händler, die ihre Waren direkt an den Endverbraucher verkaufen.

Die PAngV trägt dazu bei, den Verbraucher vor willkürlichen Preisänderungen zu schützen. So besteht beispielsweise nicht die Möglichkeit, dass Verkäufer an der Kasse den Kaufpreis selbst bestimmen können.

Hierfür gilt die Preisauszeichnungspflicht

Diese gilt für alle Waren, die innerhalb oder außerhalb des Verkaufsbereiches für die Kunden sichtbar sind. Auch ausgestellte Waren in Schaufenstern müssen gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme besteht jedoch für Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke. Für einige Produkte muss außerdem eine Grundpreisangabe vermerkt sein. Ob für Obst, Gemüse oder Fleisch, aber auch Nonfood Artikel wie Kabel, Papier oder Stoffe, alle Artikel, die dem Kunden offen, in offenen Verpackungen oder im fertig verpackten Zustand, nach Kilo oder Volumen angeboten werden, müssen hiermit versehen sein. Dieser muss für den Kunden sofort ersichtlich, in Einheiten wie Kilogramm, Gramm, Liter oder Milliliter, in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben sein. (z.B. 2,99€/100g oder 0,85€/100l)

Auszeichnung von reduzierten Artikeln

Bei Rabatt- oder anderen Sonderaktionen, ist der Verkäufer nicht unbedingt verpflichtet alle reduzierten Produkte neu auszuzeichnen. Dies gilt nur, wenn diese Aktion länger als 15 Tage gilt.

Lautet die Werbung eines Baumarktes zum Beispiel „Am 1.April alle Lampen 20% reduziert“, gilt dies nur für diesen einen Tag und ist somit nicht auszeichnungspflichtig. Heißt das Angebot jedoch „Im April alle Lampen 20% reduziert“, ist die Dauer somit länger als 15 Tage und muss vom Verkäufer direkt angegeben werden.

Vorsicht vor vermeintlichen Schnäppchen

Augen auf beim Schnäppchenkauf!
Augen auf beim Schnäppchenkauf!

„Markenkühlschrank 299€ statt 545€ – zugreifen!“, wer hat solche Schilder noch nicht beim Einkaufen gesehen. Natürlich, solch ein Schnäppchen ist sehr wohl verlockend. Bei einem solchen Preissturz, sollte man jedoch nicht gleich blind zugreifen. Durchaus möglich ist es, dass der angebotene Kühlschrank nie, oder nur kurzzeitig 545€ gekostet hat.

Irreführend ist es, wenn ein Artikel für eine unangemessen kurze Zeit diesen höheren Preis trägt und kurz darauf als Sonderangebot zu einem viel geringeren Preis angeboten wird, somit ist das Angebot unzulässig. Es wird nicht empfohlen, nicht ausgezeichnete Waren zu kaufen, man kann sich so nicht sicher sein, ob die angebotenen Artikel eigentlich nicht doch günstiger zum Verkauf angeboten werden, als man bei einer Nachfrage erfährt.

Es ist bei einem Großhandel durchaus möglich, dass Anhängeetiketten vergessen wurden an dem Artikel zu befestigen oder sich das Preisschild aus der Halterung gelöst hat. Vorsicht sollte man jedoch bei Geschäften walten lassen, in denen das komplette Produktsortiment nicht ausgezeichnet ist. Dies ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und kann von dem zuständigen Ordnungsamt bei mehrfacher Wiederholung oder nicht Besserung des Zustandes, eine Geldbuße von bis zu 25.000€ nach sich ziehen.

Foto © Tyler Olson – Fotolia.com, © Deklofenak – Fotolia.com