Laut Erbrecht haben alle testierfähigen Erwachsenen das Recht ein Testament aufzusetzen um ihren Nachlass nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Grundsätzlich genügt es den „letzten Willen“ auf einem Blatt Papier zu fixieren. Das Testament muss durchgehend handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Ein Datum ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend anzuraten, es schafft Klarheit, wenn beispielsweise mehrere und widersprüchliche Verfügungen existieren. Gültig ist stets das zuletzt verfasste Testament, das im Vollbesitz der geistigen Kräfte formuliert wurde. Eine rechtsgültige Verfügung benötigt keine notarielle Beglaubigung, es lohnt sich aber den Rat eines Rechtsanwalts für Erbrecht einzuholen, um den Nachlass reibungslos und ohne größere Abzüge durch die Erbschaftssteuer zu vererben. -> Weitere Informationen zum Erbrecht.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Ein privatschriftliches Testament ist die beste Methode um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn es fehlt, tritt laut Erbrecht die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dieses nimmt natürlich keine Rücksicht auf zwischenmenschliche Beziehungen und Befindlichkeiten, und so kann es passieren, dass Personen erben, die mit dem Erblasser zerstritten waren und in seinem Testament nie Berücksichtigung gefunden hätten. Das Erbrecht sieht eine gestaffelte Erbfolge nach Verwandten ersten bis dritten Grades vor. Zu ersten Kategorie zählen die Kinder des Erblassers, in der zweiten Kategorie stehen unter anderem seine Eltern und Geschwister und zuletzt die Großeltern mit ihren Kindern und Enkelkindern. Angehörige ersten Grades kommen grundsätzlich zuerst zum Zuge. Wenn sie noch leben gehen alle anderen, bis auf den Ehepartner, leer aus.
Ehepartner werden besser gestellt als nichteheliche Partner
Der hinterbliebene Ehepartner steht im Erbrecht gleichberechtigt neben den Verwandten ersten Grades, er wird bei der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich berücksichtigt. Anders verhält es sich bei nichtehelichen Partnern, sie gehen komplett leer aus, im Ernstfall erbt unter Umständen ein entfernter Verwandter. Wer in „wilder Ehe“ lebt, sollte unbedingt eine Testament verfassen, um seinen Partner als Erben einzusetzen.